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# § 4 BBRÜbertrAnO — Beihilfefestsetzung

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Reise-, Umzugs- und Betreuungskosten, des Trennungsgeldes, der Beihilfe und der Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch Verschulden Dritter auf das Bundesverwaltungsamt  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung übertragen. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

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Zitiervorschlag: § 4 BBRÜbertrAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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