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§ 1 BBKG — Errichtung des Bundesamtes

Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Stand: 05.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.