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# § 5 BBGMARKSCHEIDG_2016 (Brandenburg) — Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung

Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Brandenburg (Brandenburgisches Markscheidergesetz)  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider

die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ausführt,

die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe einreicht.

(2) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn

der Markscheider das 70. Lebensjahr vollendet,

der Markscheider gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe auf die Anerkennung verzichtet.

(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider im Land Brandenburg nicht vorliegen, kann das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

die Anerkennung eines im Land Brandenburg anerkannten Markscheiders beschränken oder widerrufen,

einem in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Markscheider oder einem anderen Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit im Land Brandenburg beschränken oder verbieten.

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Zitiervorschlag: § 5 BBGMARKSCHEIDG_2016 (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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