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# § 2 BBGMARKSCHEIDG_2016 (Brandenburg) — Voraussetzungen für die Anerkennung

Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Brandenburg (Brandenburgisches Markscheidergesetz)  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 3 vorliegen.

(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

das 70. Lebensjahr vollendet hat,

die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

infolge einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.

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Zitiervorschlag: § 2 BBGMARKSCHEIDG_2016 (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBGMARKSCHEIDG_2016/2?asof=2026-07-30

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