(1) Ab 1. Januar 2020 werden die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezüge um 3,7 Prozent erhöht.
(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Januar 2020 um 50 Euro und anschließend um 0,5 Prozent erhöht.
Einzelnorm
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(1) Ab 1. Januar 2020 werden die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezüge um 3,7 Prozent erhöht.
(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Januar 2020 um 50 Euro und anschließend um 0,5 Prozent erhöht.
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