Das Ministerium der Finanzen macht die Beträge der nach den §§ 2 und 3 erhöhten Bezüge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I durch Neubekanntmachung der Anlagen 4 bis 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und der Anlage 15 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 bekannt.
Einzelnorm