(1) Ab 1. Januar 2018 werden die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezüge um 2,85 Prozent erhöht.
(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Januar 2018 um 35 Euro erhöht.
Einzelnorm
(1) Ab 1. Januar 2018 werden die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezüge um 2,85 Prozent erhöht.
(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Januar 2018 um 35 Euro erhöht.
Einzelnorm