(1) Ab 1. Juli 2016 werden die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezüge um 2,1 Prozent erhöht. Das Grundgehalt wird mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist.
(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Juli 2016 um 30 Euro erhöht.
Einzelnorm