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§ 2 BBGBVANPG_2015 (Brandenburg) — Anpassung der Besoldung im Jahr 2015

Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 (BbgBVAnpG 2015/2016)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nachfolgenden Dienstbezüge und sonstigen Bezüge werden ab 1. Juni 2015 um 1,9 Prozent erhöht:

die Grundgehaltssätze,

der Familienzuschlag,

die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 13 der Besoldungsordnungen A und B.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

die Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 3, § 32 Satz 5 und § 33 Satz 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes,

die Beträge nach § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 bis 10 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 genannten Bezüge.

(3) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Juni 2015 um 30 Euro erhöht.

Einzelnorm