§ 36 BBG 2009 — Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

Bundesbeamtengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.