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§ 26 BBG 2009 — Rechtsverordnung über Laufbahnen

Bundesbeamtengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25

1.
allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und
2.
besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste

zu erlassen.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.