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§ 119 BBG 2009 — Aufgaben

Bundesbeamtengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Bundesregierung übertragen werden.

(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.