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# § 1 BBFestV 2013 — Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2014

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird rückwirkend zum 1. Januar 2013 für das Jahr 2013 sowie für das Jahr 2014 auf bundesdurchschnittlich 3,3 Prozentpunkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2013 für das Jahr 2013 sowie für das Jahr 2014 die folgenden länderspezifischen Werte abgeleitet: 3,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 3,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 1,9 Prozentpunkte für Berlin, 2,7 Prozentpunkte für Brandenburg, 5,9 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen, 5,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 3,2 Prozentpunkte für Hessen, 2,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 3,7 Prozentpunkte für Niedersachsen, 3,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 3,6 Prozentpunkte für das Saarland, 3,0 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 2,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 3,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein, 3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

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Zitiervorschlag: § 1 BBFestV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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