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# Anlage 2 BBFVerfV — (zu § 7 Absatz 2) Bescheid über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit

Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung  
Stand: 10.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 7)

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[Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle]
Bescheid
über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
nach § 50c Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41c Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung[Unzutreffendes streichen]
Hiermit wird die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von
[Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers]
mit der für die Ausübung des Referenzberufs
[konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung]
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.
Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]
1.Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
2.Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigungberufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]
3.Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:
[Ort, Datum, Unterschrift(en)]
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Zitiervorschlag: Anlage 2 BBFVerfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBFVerfV/anlage-2

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