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# § 6 BBFVerfV — Verfahren zur Dokumentation der Leistungen

Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung  
Stand: 10.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Verfahren ist zu dokumentieren. Die Verfahrensdokumentation muss enthalten:

- 1. die vom Feststellungsantrag umfassten berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen des Referenzberufs,

- 2. die von der Feststellerin oder dem Feststeller für die Berufsbildpositionen ausgewählten oder festgelegten Feststellungsinstrumente,

- 3. die Benennung der jeweils berücksichtigten integrativen Berufsbildpositionen,

- 4. die Benennung der konkreten Aufgabenstellungen,

- 5. Angaben zu den jeweiligen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers,

- 6. ein begründetes Feststellungsergebnis für die berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen und

- 7. eine Begründung des Gesamtergebnisses.

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Zitiervorschlag: § 6 BBFVerfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBFVerfV/6

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