# § 4 BBFVerfV — Auswahl der Feststellungsinstrumente

Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung  
Stand: 10.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Feststellerin oder der Feststeller wählt die Feststellungsinstrumente für ein konkretes Feststellungsverfahren aus, indem sie oder er aus den nach § 2 Absatz 1 bundeseinheitlich festgelegten und veröffentlichten Feststellungsinstrumenten

- 1. bei mehreren möglichen Feststellungsinstrumenten die geeignetsten wählt,

- 2. wenn sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden oder in den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit richtet, die Feststellungsinstrumente an die im Antrag vorgetragene und somit festzustellende individuelle berufliche Handlungsfähigkeit anpasst, und

- 3. diese in konkrete Aufgabenstellungen umsetzt.

In den Fällen des § 2 Absatz 7 ist Satz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden,

- 1. dass die Nummer 1 ersatzlos entfällt,

- 2. die Nummer 2 mit der Festlegung zusammen fällt und

- 3. auf die Auswahl der Feststellungsinstrumente durch die Feststellerin oder den Feststeller § 2 Absatz 7 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist.

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Zitiervorschlag: § 4 BBFVerfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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