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§ 1 BBFVerfV — Gegenstand

Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 10.11.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Diese Verordnung regelt zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes:

1.
die Festlegung und Auswahl der Feststellungsinstrumente,
2.
das Verfahren zur Würdigung der Leistungen,
3.
das Verfahren zur Dokumentation der Leistungen,
4.
die Maßgaben zur Ausgestaltung des Bescheides bei Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit und der teilweisen Vergleichbarkeit sowie des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit,
5.
die Möglichkeit einer Antragstellung für das Ergänzungsverfahren sowie einer erneuten Antragstellung zum Zweck der Wiederholung des Feststellungsverfahrens.