§ 2 BArchG 2017 — Organisation des Bundesarchivs

Bundesarchivgesetz

Stand: 23.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbstständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde untersteht.