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# § 1 BArchG 2017 — Begriffsbestimmungen

Bundesarchivgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

- 1. Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und Geschwister der Betroffenen;

- 2. Archivgut des Bundes: Unterlagen von bleibendem Wert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat; Unterlagen aus dem Zwischenarchiv des Bundesarchivs, deren Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut des Bundes behandelt;

- 3. Betroffene: bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen, zu denen Informationen vorliegen;

- 4. deutsche Kinofilme: Kinofilme, deren Hersteller ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben; im Fall einer Koproduktion muss einer der Hersteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben;

- 5. Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs;

- 6. Kinofilme: Filmwerke,

  - a) die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino bestimmt sind oder auf einem national oder international bedeutsamen Festival oder bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung öffentlich aufgeführt werden und

  - b) bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Musik im Vordergrund steht;

- 7. national oder international bedeutsame Festivals und Preisverleihungen: die Festivals und Preisverleihungen, einschließlich sämtlicher Festivalreihen, die genannt werden in der jeweils geltenden Fassung

  - a) des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413) und

  - b) der zum Filmförderungsgesetz gehörenden Richtlinien;

- 8. öffentliche Stellen des Bundes: die Verfassungsorgane des Bundes, die Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes;

- 9. Unterlagen: Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung;

- 10. Unterlagen von bleibendem Wert: Unterlagen,

  - a) denen insbesondere wegen ihrer politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Inhalte besondere Bedeutung zukommt

    - aa) für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen,

    - bb) für die Sicherung berechtigter Interessen der Bürger und Bürgerinnen oder

    - cc) für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung, oder

  - b) die nach einer Rechtsvorschrift oder Vereinbarung dauerhaft aufzubewahren sind;

- 11. Zwischenarchivgut des Bundes: Unterlagen, die das Bundesarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen vorläufig übernommen hat und in einem Zwischenarchiv oder digitalen Zwischenarchiv verwahrt.

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Zitiervorschlag: § 1 BArchG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/1?asof=2019-06-10

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