nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 BApO

Bundes-Apothekerordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.