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§ 12 BAnerkV 2016 — Befugnis der notifizierten Stelle

Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen.