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# § 1 BAnerkV 2016 — Anwendungsbereich

Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren

- 1. im Hinblick auf Funkanlagen für

  - a) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und

  - b) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie

- 2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für

  - a) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und

  - b) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.

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Zitiervorschlag: § 1 BAnerkV 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/1

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