# § 1 BAföGZustV 2004 — Örtliche Zuständigkeit

BAföG-AuslandszuständigkeitsV  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist

- 1. in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkeidurch das Land Baden-Württemberg,

- 2. in Liechtenstein, Österreich oder der Schweizdurch das Land Bayern,

- 3. in Italien, San Marino oder Vatikanstadtdurch das Land Berlin,

- 4. in Afrika oder Ozeaniendurch das Land Brandenburg,

- 5. in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanadadurch das Land Bremen,

- 6. in den Vereinigten Staaten von Amerikadurch das Land Hamburg,

- 7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australiendurch das Land Hessen,

- 8. in Schwedendurch das Land Mecklenburg-Vorpommern,

- 9. in Großbritannien oder Irlanddurch das Land Niedersachsen,

- 10. Belgien, Luxemburg oder den Niederlandendurch das Land Nordrhein-Westfalen,

- 11. in Andorra, Frankreich oder Monacodurch das Land Rheinland-Pfalz,

- 12. in Malta oder Portugaldurch das Saarland,

- 13. in Finnlanddurch das Land Sachsen-Anhalt,

- 14. in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrusslanddurch das Land Sachsen,

- 15. in Dänemark, Island oder Norwegendurch das Land Schleswig-Holstein,

- 16. in Kanadadurch das Land Thüringen.

(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

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Zitiervorschlag: § 1 BAföGZustV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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