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# § 2 BAföGZV (Brandenburg) — Zuständige Behörden

BAföG-Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 4 und

§ 42 Abs. 3 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie nach

§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung über

den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsdarlehen vom 14.

Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, ber. S. 1575) ist die für Wissenschaft

zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 des

Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist für die Feststellung der

Gleichwertigkeit des Besuches von nichtstaatlichen Hochschulen mit dem Besuch

von staatlichen Hochschulen die für Wissenschaft zuständige oberste

Landesbehörde und für die Feststellung der Gleichwertigkeit des

Besuches von Ergänzungsschulen mit dem Besuch von Schulen in

öffentlicher Trägerschaft die für Bildung zuständige

oberste Landesbehörde.

(3) Ist für eine im Land Brandenburg gelegene Hochschule

das zuständige Amt für Ausbildungsförderung nach § 1 nicht

bestimmt, werden die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung von

dem örtlich nächstgelegenen Studentenwerk nach § 1 Abs. 1

wahrgenommen.

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Zitiervorschlag: § 2 BAföGZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZV/2

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