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# § 1 BAföGZV (Brandenburg) — Ämter für Ausbildungsförderung

BAföG-Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten

errichteten Ämter für Ausbildungsförderung und die

Studentenwerke des Landes Brandenburg führen die Aufgaben nach dem

Bundesausbildungsförderungsgesetz im Auftrage des Bundes durch.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Ämter

für Ausbildungsförderung der Kreise und kreisfreien Städte

regelt sich nach § 45 Abs. 1 und 2 des

Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

(3) Für die an der Europa-Universität

„Viadrina“, der Brandenburgischen Technischen Universität

Cottbus, der Fachhochschule Eberswalde, der Fachhochschule Lausitz und für

die in Afrika und Ozeanien immatrikulierten Studierenden ist das Studentenwerk

Frankfurt (Oder), für die an der Universität Potsdam, der Hochschule

für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam Babelsberg, der

Fachhochschule Brandenburg, der Technischen Fachhochschule Wildau, der

Fachhochschule Potsdam, der am Theologischen Seminar Elstal (Fachhochschule)

des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden Deutschlands KdöR und an

der Hochschule für digitale Medienproduktion ( THE GERMAN

FILM SCOOL ) in Elstal immatrikulierten Studierenden das Studentenwerk

Potsdam örtlich zuständiges Amt für Ausbildungsförderung.

(4) Das für Wissenschaft zuständige Mitglied der

Landesregierung übt die Fachaufsicht über die Ämter für

Ausbildungsförderung aus.

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Zitiervorschlag: § 1 BAföGZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZV/1

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