§ 4 BAföG-TeilerlaßV — Kalenderjahr

Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abschlußprüfung ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Gesamtergebnis dieser Prüfung von der Prüfungsstelle festgestellt wird. Dies gilt auch für eine angefochtene Prüfungsentscheidung.