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§ 2 BAföG-MedPflegbV — Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

BAföG-Medizinalfach- und Pflegeberufe-Verordnung

Stand: 28.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auszubildenden an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende an Fachschulen, wenn der Besuch der Ausbildungsstätte eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im Übrigen wie Auszubildende an Berufsfachschulen.