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§ 1 BAY_791_5_5_U (Bayern) — Schutzgegenstand

Verordnung über den „Naturpark Haßberge“ BayRS 791-5-5-U [Stand: 1.9.1998]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gebiet des Naturraums Haßberge sowie Teile der Naturräume Itz-Baunach-Hügelland und Grabfeldgau in den Landkreisen Bamberg, Haßberge, Rhön-Grabfeld und Schweinfurt wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 80 400 Hektar.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Haßberge“.

(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Haßberge e. V.“ mit Sitz in Haßfurt.