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§ 7 BAY_791_3_150_U (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ammergebirge“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 15 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 zuwiderhandelt.