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Art 5 BAY_110_1990_478 (Bayern)

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Behörden werden Kontrollmessungen des Gütezustandes der Gewässer, soweit zweckmäßig gemeinsam, in Bereichen vornehmen, in denen das Gewässer die Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bildet oder kreuzt.