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# § 7 BAVO (Brandenburg) — Verantwortung der Rechtsträger oder Eigentümer der Bahnen

Bahnaufsichts-VO  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der Bahnen

müssen dieser Verordnung und den gemäß § 9 dazu erlassenen

Bestimmungen entsprechen. Soweit darin keine Festlegungen für den Bau, den

Betrieb und die Instandhaltung enthalten sind, sind die dafür zutreffenden

allgemeinen Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik

anzuwenden.

(2) Für die Erfüllung der Forderungen

gemäß Abs. 1 und für die Einholung der dazu notwendigen

Zustimmungen und Genehmigungen tragen die Leiter der Betriebe die

Verantwortung. Das gleiche gilt auch für leitende Mitarbeiter, wenn ihnen

Verantwortung für die Bahnen übertragen wurde.

§ 8

(aufgehoben)

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Zitiervorschlag: § 7 BAVO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAVO/7

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