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§ 1 BAVO (Brandenburg) — Stellung

Bahnaufsichts-VO

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatliche Bahnaufsicht ist das staatliche Aufsichts-

und Kontrollorgan zur Durchsetzung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin bei

der Personenbeförderung oder dem Gütertransport auf

(aufgehoben)

(aufgehoben)

Kleinbahnen

Pioniereisenbahnen

Anschlußbahnen

(aufgehoben)

(aufgehoben)

(nachfolgend Bahnen genannt).