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# § 4 BAStrlSchG — Gebühren und Auslagen

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz  
Historische Fassung: Stand 01.07.2020 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, zur Deckung der auf Grund von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen des Bundesamtes für Strahlenschutz entstehenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen anzuordnen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Gebührenvorschriften des Atomgesetzes, des Strahlenschutzgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 BAStrlSchG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAStrlSchG/4?asof=2020-07-01

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