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# § 4 BAProRWFPrV — Prüfungsbereich „Büroorganisation und Rechnungswesen“

Bachelor-Professional-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 03.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Büroorganisation und Rechnungswesen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine Kanzlei eigenverantwortlich, systematisch und betriebswirtschaftlich orientiert im nichtanwaltlichen Bereich zu führen. Sie hat nachzuweisen, dass sie Vorgänge auf der Basis betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen interpretieren, analysieren und bearbeiten kann und dass sie Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitenden, Mandanten und anderen Beteiligten einschätzen und berücksichtigen kann. Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Gestalten und Umsetzen von Kanzleiorganisation und Kanzleimanagement sowie von Qualitätsmanagement,

- 2. Organisieren und Überwachen des elektronischen Rechtsverkehrs,

- 3. Koordinieren und Überwachen des Fristen- und Terminmanagements sowie Anwenden von Methoden zur Vermeidung von Organisationsverschulden,

- 4. Koordinieren und Umsetzen des Dokumentenmanagements sowie Organisieren und Überwachen der Aktenverwaltung,

- 5. Planen, Organisieren und Implementieren von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssystemen,

- 6. Entwickeln, Anwenden und Überprüfen von Maßnahmen zum Datenschutz, zur Datensicherung und zur Datensicherheit,

- 7. Analysieren und Bewerten der betrieblichen Kennzahlen,

- 8. Führen des betrieblichen Rechnungswesens unter Beachtung der Steuerarten und der Aufzeichnungspflichten,

- 9. Mitwirken bei der Entwicklung sowie Betreuen des Kanzleimarketings und des Kanzleiauftritts in den sozialen Medien,

- 10. Berücksichtigen betriebsbezogener Schwerpunkte des anwaltlichen Berufsrechts sowie

- 11. Umsetzen der Vorgaben zur Geldwäscheprävention.

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Zitiervorschlag: § 4 BAProRWFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 03.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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