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# § 8 BAProNotFPrV — Prüfungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“

Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, unter Beachtung der rechtlichen und personellen Rahmenbedingungen Mitarbeitende oder ein Team zu führen und zu motivieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirkung bei der Personalrekrutierung,

- 2. Planen und Steuern des Personaleinsatzes,

- 3. situationsgerechtes Anwenden von Führungsmethoden,

- 4. Planen und Organisieren der Berufsausbildung,

- 5. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitenden,

- 6. Anwenden von Methoden der Buchführung und Bilanzierung,

- 7. analytisches Überprüfen bestehender Arbeitsabläufe sowie Erstellen und Umsetzen von Vorschlägen und Konzepten zur Optimierung sowie

- 8. Anwenden von Präsentationstechniken.

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Zitiervorschlag: § 8 BAProNotFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/8

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