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# § 6 BAProNotFPrV — Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“

Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. Dabei sind rechtliche Bestimmungen über Kaufleute, Personen- und Kapitalgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen zu beachten und anzuwenden. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Entwerfen und Abwickeln von Urkunden über den gesamten Lebenszyklus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, insbesondere zur Gründung der Gesellschaft, zu Satzungsänderungen einschließlich Kapitalmaßnahmen, zu Veränderungen im Gesellschafterbestand und zur Beendigung der Gesellschaft,

- 2. Entwerfen und Abwickeln von Urkunden über den gesamten Lebenszyklus einer Aktiengesellschaft, insbesondere zur Gründung der Gesellschaft, zu Hauptversammlungen, zu Veränderungen im Vorstand und im Aufsichtsrat sowie zur Beendigung der Gesellschaft,

- 3. Entwerfen von Urkunden und Abwickeln von Vorgängen nach dem Umwandlungsgesetz,

- 4. Erkennen und Berücksichtigen der speziellen gesetzlichen Anforderungen, die sich ergeben, wenn Minderjährige als Gesellschafter an einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft beteiligt sind oder beteiligt werden sollen,

- 5. Erfassen und Umsetzen der aktuellen rechtlichen Entwicklungen,

- 6. Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie

- 7. Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen für komplexe Vorgänge einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.

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Zitiervorschlag: § 6 BAProNotFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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