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# § 5 BAProNotFPrV — Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht sowie Internationales Privatrecht“

Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht sowie Internationales Privatrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Entwerfen von Regelungen zum Güterrecht, zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt in vorsorgenden Eheverträgen sowie im Trennungs- und Scheidungsfall, auch in Fällen mit Auslandsbezug,

- 2. Entwerfen von Regelungen zur Partnerschaft nicht miteinander verheirateter Personen,

- 3. Entwerfen von Verfügungen von Todes wegen unter Berücksichtigung von Besonderheiten wie gesellschaftsvertraglichen Bindungen, Auslandsbezug, Patchwork-Familienkonstellationen oder sonstigen sozialrechtlichen Sachverhalten,

- 4. Erkennen und Berücksichtigen von rechtlichen Besonderheiten der Testamentsvollstreckung und der Vor- und Nacherbfolge bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkunden,

- 5. Vorbereiten und Abwickeln von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie von Zuwendungsverzichts- und Erbschaftskaufverträgen,

- 6. Erfassen und Berücksichtigen der aktuellen rechtlichen Entwicklungen,

- 7. Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie

- 8. Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen für komplexe Vorgänge einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.

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Zitiervorschlag: § 5 BAProNotFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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