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# Anlage 2 BAProITFPrV — (zu § 31) Zeugnisinhalte

Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 295, S. 21)

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

- 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

- 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

- 3. Datum des Bestehens der Prüfung,

- 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

- 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

- 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

- 1. Benennung der Prüfungsteile,

- 2. Bewertung des Prüfungsteils „Fachliche Spezialisierung“,

- 3. Bewertung des Prüfungsteils „IT-spezifische Handlungsfelder“,

- 4. Bewertung des Prüfungsteils „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“,

- 5. Bewertung des Prüfungsteils „IT-Projekt“,

- 6. Bewertungen der im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ erbrachten Prüfungsleistungen nach den §§ 20 und 21,

- 7. Bewertungen der im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ erbrachten Prüfungsleistungen nach § 22,

- 8. Bewertungen der im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ erbrachten Prüfungsleistungen nach den §§ 23 und 24,

- 9. Benennung des Themas der Projektarbeit nach § 25 Absatz 3,

- 10. Bewertungen der im Prüfungsteil „IT-Projekt“ erbrachten Prüfungsleistungen nach den §§ 25 und 26,

- 11. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

- 12. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

- 13. die Gesamtnote in Worten,

- 14. Befreiungen nach § 30 und

- 15. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 33.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 BAProITFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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