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# § 15 BAProITFPrV — Prüfungsbereich „Management der Einführung und des Betriebs von IT-Lösungen“

Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Management der Einführung und des Betriebs von IT-Lösungen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren bei IT-Projekten und IT-Prozessen zu beurteilen und zu berücksichtigen sowie dabei einzuschätzen, welche rechtlichen Aspekte relevant sind und diese zu beachten, um die Informationssicherheit zu gewährleisten. In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Durchführen branchenbezogener Marktanalysen, Berücksichtigen von Trends und Innovationen sowie Ableiten von Empfehlungen,

- 2. Beraten von Führungskräften und Geschäftsführung zu Strategien und Technologien bei Einführung und Betrieb von IT-Lösungen,

- 3. Beraten bei der Entwicklung von Marketingkonzepten,

- 4. Ableiten von Entscheidungsempfehlungen für die Beschaffung und den Vertrieb von IT-Lösungen,

- 5. Erstellen von Ausschreibungen für IT-Lösungen und Auswählen von Leistungen,

- 6. Beurteilen der operativen Leistungen anhand von Leistungskennzahlen,

- 7. Anwenden von Instrumenten der Sach- und Finanzmittelplanung,

- 8. Beurteilen von Investitionsrechnungsverfahren,

- 9. Wahrnehmen des Nachforderungsmanagements im Rahmen des Konfigurationsmanagements,

- 10. Planen und Durchführen von internen Audits und Begleiten von externen Audits,

- 11. Analysieren von Risikofaktoren und Ableiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit,

- 12. Bewerten des Einsatzes neuer Technologien im Hinblick auf die Informationssicherheit,

- 13. Beraten von Führungs- und Entscheidungsgremien zu Themen der Informationssicherheit,

- 14. Gestalten und Prüfen von Verträgen unter Berücksichtigung rechtlicher und organisatorischer Vorgaben und Standards,

- 15. Durchführen von Vertragsverhandlungen und Herbeiführen von Vertragsabschlüssen sowie

- 16. Einschätzen der Relevanz rechtlicher Rahmenbedingungen und Sicherstellen der Einhaltung rechtlicher Bestimmungen.

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Zitiervorschlag: § 15 BAProITFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/15

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