nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 BAPostSa — Bestellung und Abberufung

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vorstands werden vom Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und abberufen.

(2) Bestellung und Abberufung werden mit Aushändigung der entsprechenden Urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.

(3) Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen.

---

Zitiervorschlag: § 8 BAPostSa

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
