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§ 34 BAPostSa — Verlustausgleich

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anstalt kann zugunsten der Aktiengesellschaften einen Verlustausgleich aus Dividenden herbeiführen, soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen würde.

(2) Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur vorgenommen werden für Verluste als Folge von Verpflichtungen infolge der früheren Rechtsform der Aktiengesellschaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer Ausgleich zu erlangen ist.

(3) Außerdem dürfen übrige Beihilfen gezahlt werden.

(4) Die Entscheidung über einen Verlustausgleich bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.