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§ 30 BAPostSa — Erwerb von Aktien

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Anstalt erwirbt Aktien für den Bund insbesondere zu folgenden Zwecken:

1.
zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaften;
2.
zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen oder gebotenen Mehrheitsverhältnisse des Bundes;
3.
zur Kurspflege.