nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 BAPostSa — Beschlußfassung

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Vorstand soll Beschlüsse einvernehmlich fassen. Kommt eine Übereinstimmung nicht zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenheiten, die nur einen Vorstandsbereich betreffen, gibt die Stimme des zuständigen Vorstandsmitglieds den Ausschlag.