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§ 7 BAPostG — Genehmigungen

Bundesanstalt-Post-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 4 dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vor.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Bundesministerium der Finanzen und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt.