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# § 25 BAPostG — Vorübergehende geringerwertige Verwendung

Bundesanstalt-Post-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Aufgabengebiet von Umstrukturierungsmaßnahmen oder einem Aufgabenrückgang betroffen ist, kann unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ohne ihre oder seine Zustimmung vorübergehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

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Zitiervorschlag: § 25 BAPostG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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