# § 9 BAMKostO — Auslagen

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Als Auslagen sind zu erstatten:

- 1. Reisekosten,

- 2. Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

- 3. bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,

- 4. Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter.

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Zitiervorschlag: § 9 BAMKostO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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