§ 5 BAMKostO — Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.