§ 1a BAMKostO — Gebühr in besonderen Fällen

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gebühren werden auch für Nutzleistungen erhoben, die begonnen, aber nicht zu Ende geführt worden sind, wenn die Gründe von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.