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# § 10 BAMKostO — Gebührenschuldner

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

- 1. wer die Nutzleistung beantragt,

- 2. wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

- 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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Zitiervorschlag: § 10 BAMKostO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/10

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