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§ 10 BAMKostO — Gebührenschuldner

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1.
wer die Nutzleistung beantragt,
2.
wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.